Pfandhaus darf nicht wuchern – Recht: Auto verpfänden

Von Holger Holzer, SP-X

Wucher ist sittenwidrig. Das musste auch ein auf Auto-Geschäfte spezialisiertes Pfandhaus erkennen.

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SP-X/Frankfurt. Wer dringend Bares braucht, kann sein Auto verpfänden und anschließend zurückmieten. Ein besonders gutes Geschäft ist das in der Regel nicht, wuchern darf das Pfandleihhaus aber nicht, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervorgeht.

In dem verhandelten Fall hatte eine Kundin ihr Auto einem Pfandhaus für 3.000 Euro und damit rund 15.000 Euro unter Marktwert und rund 12.000 Euro unter Händlereinkaufspreis verkauft. Weil sie das Fahrzeug weiterhin benötigte, mietete sie es anschließend für knapp 300 Euro pro Monat zurück. Die laufenden Kosten trug sie ebenfalls. Nach Ende der Mietdauer sollte das Auto an das Pfandhaus gehen, wo es öffentlich versteigert werden sollte. Die Kundin gab das Fahrzeug jedoch nicht zurück und klagte wegen Wuchers vor Gericht.

Das OLG gab der ehemaligen Autobesitzerin Recht. Sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag seien als wucherähnliche Geschäfte sittenwidrig und damit nichtig. Es liege ein grobes und auffälliges Missverhältnis zwischen Marktwert und Kaufpreis vor, wie „RA Online“ aus der Begründung zitiert. Auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten könne angesichts dieses Missverhältnisses ohne weiteres geschlossen werden. Weil Kauf und Vermietung ein einheitliches Geschäft darstellen, ist auch der Mietvertrag nichtig. Die Kundin erhält die gezahlten Beträge zurück und darf neben dem Auto auch den sittenwidrigen Kaufpreis behalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (Az.: 2 U 115/20)

Holger Holzer/SP-X