Keine Kündigung wegen Garagen-Blockade – Recht: Mieter als Falschparker

Von Holger Holzer, SP-X

Wird die eigene Zufahrt regelmäßig zugeparkt, ist das ärgerlich. Besonders, wenn der eigene Mieter die Schuld trägt.

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SP-Berlin. Parkt ein Mieter die Garageneinfahrt des Grundstücks zu, rechtfertigt das keine Kündigung des Mietverhältnisses. So hat laut RA-Online nun das Landgericht Berlin II entschieden. In dem verhandelten Fall hatte eine Wohnungsbesitzerin ihrem Mieter zunächst fristlos gekündigt, nachdem dieser mit seinem Fahrzeug mehrfach die Zufahrt der ihr gehörenden Garage blockiert hatte. Hilfsweise sprach sie zudem eine ordentliche Kündigung aus. Beide sieht das Gericht als unwirksam an.

Die fristlose Kündigung war der Entscheidung zufolge schon deshalb nicht berechtigt, weil zuvor keine Abmahnung ausgesprochen worden war. Zudem sei in dem Falschparken auf öffentlicher Straße kein derart erhebliches Fehlverhalten zu sehen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar wäre. Anders sähe das bei Beleidigungen oder tätlichen Angriffen aus. Auch eine ordentliche Kündigung sei unbegründet, da keine Verletzung von mietvertraglichen Pflichten vorliege, denn ein Parkverbot sei nicht Gegenstand des Mietvertrags. Die Vermieterin müsse stattdessen mit den Mitteln des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen den Falschparker vorgehen. (Az.: 63 S 193/23)

Holger Holzer/SP-X