Finger weg vom Siegel – Recht: Ausgemusterte Kennzeichen

Von Holger Holzer, SP-X

Wer sein Auto abmeldet, sollte den Siegel-Aufkleber im Zweifel noch auf dem Nummernschild lassen.

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SP-X/Köln. Autofahrer sollten das Siegel auf ausgemusterten Nummernschildern im Zweifel nicht selbst entfernen. Fehlt der Aufkleber, ist beispielsweise keine Reservierung der Ziffern-Lettern-Kombination für ein neues Fahrzeug mehr möglich. Das musste ein Autofahrer laut RA-Online vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erfahren. Der Wohnmobilfahrer wollte sein Kennzeichen im Rahmen einer Abmeldung seines Freizeitfahrzeugs für ein neues Auto reservieren lassen. Weil die Siegel bereits entfernt worden waren, verweigerte die Zulassungsstelle die sogenannte Entstempelung jedoch, woraufhin der Mann Klage erhob.

In erster Instanz wies das zuständige Verwaltungsgericht die Klage ab. Die anschließend eingereichte Berufung ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Dem Kläger stehe ohne Siegel laut Fahrzeugzulassungsverordnung kein Anspruch auf Reservierung zu. Gleiches gilt für eine Erneuerung des Siegels. Die zuständige Behörde habe das Recht, diese zu verweigern. Eine besondere Belastung des Klägers konnten die Richter nicht erkennen: Sein einziger Nachteil sei, sich von dem gewohnten Nummernschild trennen zu müssen. Sie verwiesen außerdem auf die Möglichkeit, gegen 10,20 Euro Verwaltungsgebühr ein Wunschkennzeichen zu beantragen. Diese eher geringen Belastungen erscheinen im Hinblick auf die Wichtigkeit einer Fälschungssicherheit von Kennzeichen nicht unzumutbar. (Az.: 8 A 4027/19)

Holger Holzer/SP-X