Bußgeld schützt vor Strafe nicht – Recht: Doppelter Regelbruch

Von Holger Holzer, SP-X

Wer sein Auto nicht zum TÜV bringt, zahlt ein Bußgeld. Wer ohne Führerschein fährt, begeht eine Straftat. Doch was, wenn beide Vergehen zusammenfallen?

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SP-X/Zweibrücken. Die Doppel-Bestrafung ist in Deutschland nicht erlaubt. Eine Verurteilung in einer Bußgeldsache steht einer Verurteilung wegen einer Straftat aber nicht automatisch entgegen, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat.

In dem verhandelten Fall war ein Mann im Dezember 2022 ohne Führerschein beim Fahren eines Kraftfahrzeugs erwischt worden. Bei der Kontrolle stellte die Polizei zudem fest, dass der Termin zur Hauptuntersuchung des Fahrzeugs lange abgelaufen war. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Fahrer wegen des verpassten HU-Termins zu einer Geldbuße von 60 Euro, das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein wurde eingestellt, weil der Richter davon ausging, dass durch die Verurteilung in der Bußgeldsache in der Strafsache Strafklageverbrauch eingetreten sei. Denn niemand darf wegen einer Tat mehrmals abgeurteilt werden, wie das Portal „RA Online“ erläutert.

Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Revision ein und erhielt vor dem OLG Recht. Das in der Bußgeldsache ergangene Urteil stehe der Verfolgung des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht entgegen. Beide Delikte deckten sich zeitlich nicht einmal teilweise, heißt es in der Begründung. Die Frist für die HU habe der Angeklagte bereits im März verstreichen lassen, den Entschluss zum Fahren ohne Fahrerlaubnis habe er hingegen erst im Dezember gefasst. Zudem beziehe sich das Bußgeld lediglich auf die Haltereigenschaft des Mannes, das Strafverfahren hingegen auf seine Fahrereigenschaft. Die Taten würden daher zueinander ohne erkennbare Beziehung stehen, weshalb kein Strafklageverbrauch eingetreten sei. (Az.: 1 ORs 1 SRs 16/23)

Holger Holzer/SP-X