Koblenz
Urteil in Koblenz: Frau mit Blutgerinnungsstörung darf nicht Polizistin werden
Frauen sind im Polizeiberuf mittlerweile eine Selbstverständlichkeit (Symbolbild) – doch eine 16-Jährige musste nun eine Enttäuschung in ihrer Karriereplanung vonseiten eines Koblenzer Gerichts hinnehmen.
dpa/Sina Schuldt

Wer Polizistin oder Polizist werden möchte, muss topfit sein. Dass selbst ein erhöhtes Thromboserisiko ein Ausschlusskriterium sein kann, musste nun eine 16-Jährige erfahren. Die Höhere Berufsfachschule für Polizeidienst hat sie abgelehnt – mit einem Eilantrag dagegen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz scheiterte sie.

Aktualisiert am 30. August 2022 13:38 Uhr

Frauen sind im Polizeiberuf mittlerweile eine Selbstverständlichkeit (Symbolbild) – doch eine 16-Jährige musste nun eine Enttäuschung in ihrer Karriereplanung vonseiten eines Koblenzer Gerichts hinnehmen.
dpa/Sina Schuldt

Wer an einer Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko leidet, ist laut einem Gerichtsurteil für die Einstellung in den Polizeidienst nicht geeignet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss und lehnte damit einen Eilantrag einer jungen Frau ab, die Polizistin werden wollte.

Polizistinnen und Polizisten müssten im Einsatz „uneingeschränkt einsetzbar seien“. Dies sei im Falle der Antragstellerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht gewährleistet, urteilten die Richter.

Von Berufsfachschule abgelehnt

Die Frau hatte sich für den Bildungsgang „Polizeidienst und Verwaltung“ an der Höheren Berufsfachschule für Polizeidienst beworben. Sie leidet jedoch unter einer Blutgerinnungsstörung mit einem um das fünf- bis zehnfach erhöhten Thromboserisiko. Der Schule lehnte die Aufnahme der jungen Frau mit der Begründung ab, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung untauglich für den Polizeidienst. Daraufhin klagte die Frau am Verwaltungsgericht Koblenz im Eilverfahren.

Dass sich das Thromboserisiko – auch anlässlich eines Langstreckenfluges im Jahr 2018 – bei der heute 16-jährigen Antragstellerin glücklicherweise bislang nicht verwirklicht hat, ändert an dem objektiven Befund der Blutgerinnungsstörung mit Thromboserisiko (...) nichts.

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz

Laut der Richter war die Ablehnung durch die Berufsfachschule zulässig, da die Frau nicht die Anforderungen für den Polizeidienst erfülle. Die Einrichtung habe „in rechtlich nicht zu beanstandender Weise“ die spezifischen körperlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst vorgegeben und festgelegt, dass unter anderem Krankheiten des Blutes beziehungsweise der blutbildenden Organe sowie Gerinnungsstörungen mit Blutungs- oder Thromboserisiko die Polizeidiensttauglichkeit „grundsätzlich ausschlössen“.

Wie geht es weiter?
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Ob die Frau davon Gebrauch macht, ist noch nicht bekannt.

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