Rheinland-Pfalz

Politik und Polizei in Rheinland-Pfalz: Kaum Folgen von Cannabis-Freigabe festgestellt

Von dpa/lrs
Vor der Cannabis-Legalisierung
Getrocknete Cannabis-Blüten liegen in einem Glas. Der Bundesrat hatte am 22. März den Weg zur Teil-Legalisierung von Cannabis zum 1. April freigemacht. In Rheinland-Pfalz gab es im ersten Monat keine spürbaren Veränderungen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/picture alliance/dpa

Seit einem Monat ist der Cannabis-Konsum für Erwachsene legal. In Rheinland-Pfalz hat das nach Einschätzung von Politik und Polizei noch nicht zu spürbaren Unterschieden geführt.

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Die Legalisierung von Cannabis für Erwachsene hat in Rheinland-Pfalz im ersten Monat nach Darstellung der Behörden keine auffallenden Auswirkungen gehabt. „Für eine valide Rückmeldung ist es noch zu früh“, sagte die Landesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Stefanie Loth, der Deutschen Presse-Agentur in Mainz. Die Polizeipräsidien hätten dem Innenministerium keine Auffälligkeiten gemeldet, berichtete eine Sprecherin des Ministeriums. Die Polizei müsse auch erst noch Erfahrungen sammeln. Ob jetzt mehr Menschen kiffen? Um diese Frage zu beantworten, sei es viel zu früh, sagte Anette Schilling von der Landesstelle für Suchtfragen. Es gebe noch keinerlei Erhebungen.

Die ohnehin schon mehr als voll ausgelasteten Suchtberatungsstellen seien derzeit mit Abstimmungen der Ausgestaltung des neuen Gesetzes beschäftigt, innerhalb von Rheinland-Pfalz und mit den anderen Bundesländern. Sie begrüßten es aber, mit den Anbauvereinen und den Konsumierenden in Kontakt zu kommen. So könnten sie diese frühzeitig auf Suchtaspekte aufmerksam machen und in das Hilfesystem vermitteln, erklärte Schilling.

Staatsanwaltschaften verlangen weiterhin eine Anzeige bei zulässiger Menge

In einzelnen Fällen sei es zu Rechts- und Handlungsunsicherheiten gekommen, sagte GdP-Landeschefin Loth. Als Beispiel nannte sie einen Fall von Cannabis-Konsum in der Nähe eines Kinderspielplatzes in einem Park. Dabei sei das Rauschgift in erlaubter Menge mitgeführt, aber wohl auch gedealt worden. In solchen Fällen könne es Schwierigkeiten mit den Zuständigkeiten – Kommune? Polizei? – und damit auch mögliche Verschleppungen geben.

Die Staatsanwaltschaften verlangten derzeit bei einem Cannabis-Fund in zulässiger Menge zudem noch eine Anzeige. Das Cannabis müsse dafür als Beweismittel sichergestellt werden. Es gebe auch noch keine klare Linie, wie auf Volksfesten damit umzugehen sei.

Bis zu einem neuen Gesetz keine Änderung im Straßenverkehr

Bei Volksfesten und Jahrmärkten, die auch von Familien mit Kindern besucht würden, ergebe sich schon aufgrund des Charakters der Veranstaltung de facto ein Konsumverbot, sagte dagegen Ministeriumssprecherin Sonja Bräuer. Die gesetzlichen Regelungen im Cannabis-Gesetz zum Kinder- und Jugendschutz sähen eine Beschränkung des öffentlichen Konsums in unmittelbarer Nähe von Menschen unter 18 Jahren vor. Auch für die Besucherinnen und Besucher öffentlicher Veranstaltungen gelte ein Konsumverbot in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Spielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten wie Gaststätten oder Festzelten könnten die Veranstalter von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ein Konsumverbot aussprechen.

Für den Straßenverkehr gelte weiterhin, „dass ein durch Cannabis-Konsum bedingter Rauschzustand und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unvereinbar sind“, betonte Bräuer. „Aktuell steht zwar ein Vorschlag einer Expertengruppe des Bundesverkehrsministeriums im Raum, der eine Konzentration von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum als möglichen neuen Grenzwert vorschlägt.“ Bis zu einer eventuellen Änderung der Gesetzeslage gelte jedoch weiterhin der durch die Rechtsprechung etablierte Wert von 1,0 Nanogramm THC im Blutserum.

Das Sozialministerium erarbeitet eine Landesverordnung zur Umsetzung des Cannabis-Gesetzes. Diese solle in erster Linie die Zuständigkeit der Behörden für den Vollzug des Cannabis-Gesetzes regeln und bis Juli in Kraft sein, hieß es im Innen- und Sozialministerium.

Der Besitz bestimmter Mengen Cannabis, der private Anbau und der Konsum der Droge auch in der Öffentlichkeit sind seit dem 1. April für Menschen ab 18 Jahren unter Auflagen erlaubt. Die Ampel-Koalition im Bund hatte entsprechende Gesetzesänderungen gegen große Widerstände auf den Weg gebracht. Es dürfen aber nicht mehr als 25 Gramm in der Öffentlichkeit mitgeführt oder mehr als 50 Gramm zu Hause aufbewahrt werden. Drei Pflanzen im Wohnbereich sind gestattet. Verstöße können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden.

Die Weitergabe der Droge – mit Ausnahme im Rahmen von Vereinen – bleibt strafbar, besonders bei Weitergabe an Minderjährige droht Gefängnis. Für Jugendliche unter 18 bleibt Cannabis verboten. Die Cannabis-Clubs dürfen erst zum 1. Juli mit dem Anbau von Cannabis beginnen.