Zur Begründung teilte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums am Donnerstag mit, dass ab dem 1. Oktober grundsätzlich davon auszugehen sei, „dass alle Bürgerinnen und Bürger in den Altersklassen, in denen die Impfung öffentlich empfohlen wurde und soweit ihnen die Impfung medizinisch möglich ist, ein Angebot für die Corona-Schutzimpfung erhalten haben“.
Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne haben Arbeitnehmer laut Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Entschädigung. Dies sei aber nach dem Infektionsschutzgesetz nicht mehr gegeben, wenn durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können, erklärte die Sprecherin.