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Höhn

Kommunalaufsicht eingeschaltet: Kassiert Ortsbürgermeisterin von Höhn monatlich 3000 Euro extra?

Die im Kreishaus in Montabaur angesiedelte Kommunalaufsicht wertet Unterlagen und Stellungnahmen aus.  Foto: Markus Müller
Die im Kreishaus in Montabaur angesiedelte Kommunalaufsicht wertet Unterlagen und Stellungnahmen aus. Foto: Markus Müller

Welchen Verdienstausfall kann ein Ortsbürgermeister für seine ehrenamtliche Tätigkeit in einer Gemeinde geltend machen? Diese Frage prüft derzeit die bei der Kreisverwaltung in Montabaur angesiedelte Kommunalaufsicht. Im konkreten Fall geht es um die Gemeinde Höhn.

Lesezeit: 4 Minuten
Deren Hauptsatzung erlaubt es Ortsbürgermeisterin Karin Mohr, monatlich 100 Stunden abzurechnen – zu einem Stundensatz von 30 Euro. Zusammen mit ihrer monatlichen Aufwandsentschädigung von 1750 Euro (der derzeit gültige Satz in Ortsgemeinden zwischen 3001 und 4000 Einwohnern) könnten sich die Einkünfte der freiberuflichen Rechtsanwältin für ihre Tätigkeit an der Spitze ...
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Paragraf 7 der Hauptsatzung regelt die Aufwandsentschädigung

Die Hauptsatzung einer Ortsgemeinde regelt im Normalfall die Aufwandsentschädigung eines Ortsbürgermeisters. Wir dokumentieren hier den Paragrafen 7 der seit 1. Januar 2023 gültigen Hauptsatzung der Ortsgemeinde Höhn, mit der die Regelung vom 11. März 2000 in der geänderten Fassung vom 23. Januar 2006 abgelöst wurde. Erstere wird jetzt von der Kommunalaufsicht geprüft.

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO (Anm. der Redaktion: die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter).

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach

einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

(3) § 5 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird der

Durchschnittssatz für die für Aufgaben der Gemeinde aufgewendete Zeit außerhalb von Gremiensitzungen durch den Gemeinderat für die jeweils laufende Wahlperiode festgesetzt. Dabei werden nachzuweisende Stunden für Freistellungen im Sinne des § 18 a Abs. 5 GemO (Anm. der Redaktion: Gemeindeordnung) wochentags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls geht der Gemeinderat von einem monatlichen Zeitaufwand von 100 Stunden aus. Sofern dieser Stundenaufwand über einen Zeitraum von drei Monaten erreicht wird, erhält der Ortsbürgermeister in diesem Umfang für die künftige Zeit diesen monatlichen Ersatz ohne besonderen Nachweis. Im Falle einer Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers gilt die Festsetzung gemäß Satz 2 auch für die jeweils neue Wahlperiode. kra

Westerwälder Zeitung
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