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Westerwaldkreis

Kommunalaufsicht pfeift Gemeinde zurück: Höhn muss Verdienstausfall für Ortsbürgermeisterin neu regeln

Der Gemeinderat von Höhn muss sich seine Hauptsatzung innerhalb der nächsten drei Monate noch einmal vornehmen. Konkret hat die Kommunalaufsicht des Westerwaldkreises die Regelung zum Verdienstausfall für die Ortsbürgermeisterin beanstandet.  Archivfoto: Markus Eschenauer
Der Gemeinderat von Höhn muss sich seine Hauptsatzung innerhalb der nächsten drei Monate noch einmal vornehmen. Konkret hat die Kommunalaufsicht des Westerwaldkreises die Regelung zum Verdienstausfall für die Ortsbürgermeisterin beanstandet. Archiv Foto: Markus Eschenauer

Das Thema hat hohe Wellen geschlagen: Die Hauptsatzung der Gemeinde Höhn sieht vor, dass die Ortsbürgermeisterin für ihre Tätigkeit als Freiberuflerin einen Verdienstausfall für 100 Stunden im Monat geltend machen kann. Dem hat die bei der Kreisverwaltung in Montabaur angesiedelte Kommunalaufsicht jetzt in Teilen einen Riegel vorgeschoben. Die Satzung muss geändert werden.

Lesezeit: 4 Minuten
„In ihrer Entscheidung hat die Kommunalaufsicht die vom Gemeinderat (...) gefassten Beschlüsse zur Berechnung des Verdienstausfalls und der insoweit berücksichtigen Zeiten beanstandet. Zudem hat die Kommunalaufsicht beanstandet, dass der Durchschnittssatz (Höhe des Entschädigungssatzes) nicht in der Hauptsatzung festgesetzt wurde“, heißt es in einer Antwort der Pressestelle der Kreisverwaltung auf Anfrage ...
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Kommentar: Transparenz statt Blankoscheck

Jetzt ist es also amtlich: Die Haushaltssatzung der Gemeinde Höhn, die auch den Verdienstausfall für die Ortsbürgermeisterin regelt, muss angepasst werden. Was die Kommunalaufsicht der Kommune da ins Stammbuch schreibt, ist nachvollziehbar. In erster Linie geht es um Transparenz in der Sache – eine Transparenz, die mit einem Blankoscheck über einen Ausgleich für monatlich 100 Stunden Tätigkeit nur schwer zu vereinbaren ist.

Um nicht falsch verstanden zu werden: Jedem Ortsbürgermeister muss ein Verdienstausfall für die Zeit zustehen, in der er für die Gemeinde während seiner Arbeitszeit aktiv wird. Es bleibt nur die Frage, und da legt die Kommunalaufsicht ja auch den Finger in die Wunde: Was lässt sich außerhalb von Büro- und Werkstattstunden erledigen? Wofür ein Ortschef ja auch eine Aufwandsentschädigung erhält.

Viele Kommunalpolitiker haben in Reaktion auf unsere Berichterstattung betont, wie viel Idealismus sie in dieses Ehrenamt stecken. Ohne dies – und hier geht es nicht nur um Räte und Ausschüsse – wäre dörfliches Leben sehr viel ärmer. Und doch darf der finanzielle Rahmen nicht außen vor bleiben, der diesen Idealismus auch abfedert. Ist dieser Rahmen klar geregelt, sollte keiner davor zurückschrecken müssen, für ein Amt zu kandidieren.

Der „Stein des Anstoßes“

In Paragraf 7 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Höhn ist die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters geregelt. Die Beanstandung der Kommunalaufsicht bezieht sich auf die Sätze 2 und 4 im Absatz 3. Dieser lautet in Gänze:

„§ 5 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird der Durchschnittssatz für die für Aufgaben der Gemeinde aufgewendete Zeit außerhalb von Gremiensitzungen durch den Gemeinderat für die jeweils laufende Wahlperiode festgesetzt. Dabei werden nachzuweisende Stunden für Freistellungen im Sinne des § 18 a Absatz 5 Gemeindeordnung wochentags von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls geht der Gemeinderat von einem monatlichen Zeitaufwand von 100 Stunden aus. Sofern dieser Stundenaufwand über einen Zeitraum von drei Monaten erreicht wird, erhält der Ortsbürgermeister in diesem Umfang für die künftige Zeit diesen monatlichen Ersatz ohne besonderen Nachweis. Im Falle einer Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers gilt die Festsetzung gemäß Satz 2 auch für die jeweils neue

Wahlperiode.“ kra

Westerwälder Zeitung
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