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Sexuelle Handlungen an Tieren: Das sagt das Gesetz

Die Begriffe Zoophilie und Sodomie bezeichnen jeweils eine besondere Form der Mensch-Tier-Beziehung, die auch sexuelle Handlungen einschließt. In der Bundesrepublik war dies bis 1969 ein Straftatbestand, für den eine Freiheitsstrafe verhängt werden konnte. Da seinerzeit allerdings das Strafrecht reformiert wurde, wurde die Strafbarkeit plötzlich hinfällig. Strafrechtliche Konsequenzen hatte sexueller Missbrauch von Tieren nur noch dann, wenn Pferden, Hunden und Co. offensichtliche Schmerzen oder Schäden zugefügt wurden.

Im Jahr 2013 erfolgte dann durch den Bundestag und den Bundesrat eine Novellierung des Tierschutzgesetzes, die es nach Paragraf 3 Satz 1 Nummer 3 verbietet, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen.

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