Karlsruhe

Urteil

Zu spät wegen Enteisung: BGH stärkt Rechte von Flugreisenden

Von dpa/tmn
Enteisung eines Flugzeugs am Stuttgarter Flughafen
Kommt es zu größeren Verspätungen, weil ein Flugzeug vor dem Start einteist werden muss, können Flugreisende auf Entschädigungen hoffen. (zu dpa: «Zu spät wegen Enteisung: BGH stärkt Rechte von Flugreisenden») Foto: Marijan Murat/DPA

Eis und Schnee auf den Tragflächen sind ein Risiko beim Fliegen: Darum wird vorbeugend enteist, ehe die Maschine abhebt. Kommt es dadurch zu Verspätungen, können Passagiere auf Entschädigungen hoffen.

Lesezeit: 1 Minute
Anzeige

Karlsruhe (dpa/tmn) – Im Winter müssen Flugzeuge vor dem Start manchmal enteist werden. Kommt es dadurch zu größeren Verspätungen, können Flugreisende auf Entschädigungen hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ihre Rechte in solchen Fällen gestärkt.

Die Enteisung eines Flugzeugs an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, sei kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastrechte-Verordnung, heißt es in einem jüngst veröffentlichten BGH-Urteil. Und zwar auch dann nicht, wenn eine Vielzahl von Flugzeugen davon betroffen ist und das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss auf den Enteisungsvorgang hat (Az.: X ZR 146/23).

Das heißt: Die Airline kann sich in so einem Fall nicht mit dem Verweis auf höhere Gewalt vor der Zahlung von Entschädigungen drücken, die Passagieren ab drei Stunden Verspätung am Zielort zustehen können und je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro liegen.

Flug im Dezember aus Minneapolis

Im konkreten Fall ging es um einen Flug im Dezember 2021 aus Minneapolis nach Amsterdam, der aufgrund der Enteisung verspätet startete und verspätet ankam. Die Passagierin verpasste dadurch in Amsterdam ihren Anschlussflug nach Düsseldorf und kam dort letztlich knapp vier Stunden später an. Sie hatte ihre Rechte ans Fluggastrechte-Portal «Flightright» abgetreten, das die Airline verklagte. Die Fluggesellschaft hatte sich auf außergewöhnliche Umstände berufen.

© dpa-infocom, dpa:240920-930-238344/1