Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten. Menschen, die in Deutschland arbeiten und gut integriert sind, können schon nach fünf statt nach acht Jahren deutsche Staatsangehörige werden. Auch die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nun erlaubt.
Neben dem Nachweis eines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland sind die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs mit dem Deutsch-Test für Zuwanderer und dem Test „Leben in Deutschland“, dem sogenannten Einbürgerungstest, Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Außerdem reichen bestimmte deutsche Schul- oder Ausbildungsabschlüsse als Nachweise aus oder können sogar zu Erleichterungen bei der Einbürgerung führen.
Wer eingebürgert werden will, muss zudem eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit haben, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges, bekennen. Einbürgerungswillige dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein, sie müssen für ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen können. Und sie dürfen nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sein, müssen die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau achten.
Grund für eine Ablehnung des Einbürgerungsantrages kann laut Kreisverwaltung Rhein-Lahn ein mangelnder Sprachnachweis sowie ein mangelndes Ergebnis beim Test „Leben in Deutschland“ sein. Ferner kann ein Ablehnungsgrund an fehlenden Voraufenthaltszeiten liegen oder in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Wie hoch die Quote derer im Kreis ist, die sich dem Test der Einbürgerung unterworfen haben, aber nicht eingebürgert wurden, kann die Verwaltung nicht sagen. Dies werde statistisch nicht erfasst.
Eine Einbürgerung ist nicht umsonst zu haben: Mit der Antragstellung wird eine gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsgebühr fällig. Die Gebühr beträgt pro Erwachsenem 255 Euro. Werden minderjährige Kinder mit eingebürgert, werden 51 Euro pro Kind fällig. Für minderjährige Kinder, die ohne die Eltern eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 255 Euro. Apropos Geld: Im Hinblick auf das neu geltende Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts und den dadurch zu erwartenden höheren Fallzahlen wurde das Personal in der Kreisverwaltung „frühzeitig aufgestockt, sodass die Anzahl der Einbürgerungen in diesem Jahr erhöht werden konnte“, so die Pressestelle. ms