Gremium betraut Regionalrat Wirtschaft formell mit Aufgaben der Wirtschaftsförderung
Der Kreisausschuss hat mit einer möglichen „Altlast“ aufgeräumt. Einstimmig wurde ein sogenannter Betrauungsakt für den Regionalrat Wirtschaft Rhein-Hunsrück (eingetragener Verein) erlassen. Hinter diesem sperrigen Begriff versteckt sich eine beihilferechtlich komplexe und für den Kreis möglicherweise folgenreiche Thematik.
Es geht dabei um institutionelle Ausstattung des Regionalrats Wirtschaft (ReWi) durch den Kreis: Seit 2009 ist die beim Kreis liegende Aufgabe der Wirtschaftsförderung an den Regionalrat übertragen. Die Summe der Grundausstattung liegt seit 2019 bei jährlich 128.000 Euro zuzüglich der Zuwendung, die mit dem Projekt „Gelobtes Land“ verbunden ist – diese liegt bei 60.000 Euro pro Jahr. Auch die Verbandsgemeinden im Kreis und die Stadt Boppard fördern das Projekt „Gelobtes Land“. Grundlage der Aufgabenübertragung der Wirtschaftsförderung vom Kreis auf den Regionalrat ist ein formelles Schreiben von Landrat Bertram Fleck (März 2009). Gerade in der jüngeren Vergangenheit gab es allerdings – aufgrund geltenden EU-Rechts – immer wieder beihilferechtliche Prüfungsverfahren, die staatliche Zuwendungen sehr genau untersuchten. „Aufgrund von aktueller Rechtsprechung sowie vor dem Hintergrund eines Ende Januar 2019 beendeten Monitoringverfahrens der Europäischen Kommission für den Bereich der indirekten Wirtschaftsförderung hat die Kreisverwaltung im Februar 2020 ein Gutachten zur Beurteilung der beihilferechtlichen Problematik bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Schüllermann und Partner in Auftrag gegeben“, heißt es in der Sitzungsvorlage. „Dies erfolgte vor allem vor dem Hintergrund, dass bei Vorliegen einer beihilferechtlichen Problematik der ReWi Gefahr läuft, dass Zuwendungen und Mitgliedsbeiträge unverzüglich einschließlich Zinsen zurückgewährt beziehungsweise rückabgewickelt werden müssen. Die Verjährungsfrist im EU-Beihilfenrecht beträgt zehn Jahre. Im Falle von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen würden dann insolvenzrechtliche Risiken für den ReWi bestehen.“ Der beauftragte Gutachter kam zur Erkenntnis, dass die Zuwendungen an den ReWi als staatliche Beihilfe betrachtet werden können. Möglicherweise genüge das Schreiben des Landrats aus dem Jahr 2009 rechtlich, um als formeller Betrauungsakt bewertet zu werden. Aber der Gutachter riet dazu, einen konkreten Betrauungsakt zu fassen, damit zumindest für die Zukunft ein Beihilfeverfahren ausgeschlossen werden könne. vb