Kreis Bad Kreuznach

Isolationspflicht fällt im Land: Kreis informiert über die wichtigsten Regelungen

Von Redaktion
Corona-Teststreifen liegen in einer Corona-Teststelle auf einem Tisch.
Corona-Teststreifen liegen in einer Corona-Teststelle auf einem Tisch. Foto: Wolfgang Kumm​

„Ich begrüße den Schritt des Landes ausdrücklich, die Isolationspflicht ab 26. November weitgehend fallen zu lassen“, erklärt Landrätin Bettina Dickes (CDU) am Freitagnachmittag, „mit dem Wegfall der Quarantäne rücken wir wieder einen Schritt näher in Richtung Pandemieende.“

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Spätestens mit der Omikron-Variante seien im Gegensatz zu früheren Varianten die Infektionen in aller Regel moderat verlaufen. Das Tragen einer Maske außerhalb der eigenen vier Wände sei ein guter Kompromiss, um Menschen ein Stück weit Alltag zu ermöglichen. „Durch die hohen Ansteckungsraten würden wir sonst weiter Gefahr laufen, dass Betriebe lahmgelegt werden, obwohl die Mitarbeitenden trotz positiven Testergebnisses im Zweifel gar keine Symptome haben und sich sogar gesund fühlen.“

Dickes appelliert, Rücksicht zu nehmen auf Menschen mit Vorerkrankungen. Denn mit dem Wegfall der Isolationspflicht liege die Verantwortung, sich fair zu verhalten, bei jedem Einzelnen. Nun gehe es darum, eine starke Ausbreitung im Winter zu vermeiden. Positiv Getestete müssten Masken tragen, bei Symptomen solle man sich testen lassen. Nicht nur bei Corona, auch bei einer Influenza oder anderen Infekten sollten Anstrengung vermieden werden, um keine Spätfolgen zu provozieren. Die wichtigsten Neuerungen ab dem 26. November:

  • Grundsätzlich entfällt die Isolationspflicht (Quarantäne). Stattdessen besteht aber nach einem positiven Coronatest (Selbst-, Schnell- oder PCR-Test) eine Maskenpflicht außerhalb der Wohnung (fünf Tage lang). In den letzten 48 Stunden dürfen keine Symptome vorliegen. Maximale Maskenzeit: zehn Tage.
  • Getragen werden müssen medizinische oder FFP2-Masken.
  • Die zum Tragen einer Maske verpflichteten Personen können sie absetzen, sofern sie im Freien einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, ausschließlich Kontakte zu positiv Getesteten besteht oder sie sich alleine in geschlossenen Räumen aufhalten.
  • Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind von der Masken- und Absonderungspflicht befreit.
  • Für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen außerhalb ihrer Wohnung keine Maske tragen können, gilt die bisherige Absonderungspflicht weiter.
  • In Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen gilt für positiv Getestete ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen eine der Arbeitsquarantäne entsprechende Regelung treffen.
  • Symptomatisch erkrankte Schüler und Lehrer sollen die Schule nicht besuchen (unabhängig davon, ob sie mit Corona, Influenza oder einem anderen Krankheitserreger infiziert sind). Bei einer symptomlosen Infektion sind Schüler, Lehrer und auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht zum Schulbesuch verpflichtet, so der Kreis ferner.
  • Weitere Infos: Corona-Hotline 0671/803 17 99 montag bis donnerstags von 9 und 13 Uhr sowie freitags von 9 bis 12 Uhr. Alternativ können Anfragen per E-Mail an coronaauskunft@kreis-badkreuznach.de (Corona-Stabstelle) gerichtet werden.