Beispiel aus Wissen zeigt tiefe Gräben auf: Wenn das Mietobjekt zum Streitobjekt wird
Von Elmar Hering
Nach dem Auszug der Mieterin nahmen die Vermieter ihr Haus in Augenschein und waren schockiert vom Gesamteindruck und vom Zustand einzelner Räume. Die Investitionskosten für notwendige Arbeiten, auch im Garten, dürften nicht gering sein. Foto: Elmar Hering
Im ganzen Haus stinkt's, da hilft kein Lüften. Schimmel an den Wänden, mehrere Innentüren fehlen, die Terrasse völlig zugewachsen. Nein, Klaus Krug (alle Namen von der Redaktion geändert) erwartete nichts Gutes, aber damit hatte er nicht gerechnet.
Lesezeit: 2 Minuten
Das Einfamilienhaus in Wissen, das seine Frau und er seit den späten 90er-Jahren vermieten und jetzt verkaufen wollen, ist, gelinde gesagt, reichlich verwohnt. An einen lukrativen Immobilienverkauf ist im Moment nicht zu denken. Ein Einzelfall?
Das 1945 erbaute Haus ist einfach und solide, kein Schmuckstück zwar, aber in Ordnung. Zum Grundstück ...
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Alle Gegenstände und Einrichtungen, die sich bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung befinden, gelten grundsätzlich als mitvermietet. Anders nur, wenn der Mieter die Gegenstände vom Vermieter oder seinem Vormieter übernommen und gekauft hat.
Hat der Mieter vorsätzlich oder aus Unachtsamkeit Schäden an den Einrichtungsgegenständen verursacht, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.