Urmitz

Totschlag wegen finanzieller Streitigkeiten? Staatsanwaltschaft Koblenz ermittelt gegen 45-jährigen Mann

Handschellen
Ein Polizist mit Handschellen und Pistole am Gürtel. Foto: Oliver Berg/dpa

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt wegen des Verdachts des Totschlags ein Ermittlungsverfahren gegen einen zuletzt im Kreis Mayen-Koblenz wohnhaft gewesenen 45-jährigen Mann. Demnach sollen finanzielle Streitigkeiten zu einer folgenschweren, körperlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Mann geführt haben.

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Laut Staatsanwaltschaft wird der 45-Jährige verdächtigt, in der Nacht zu Sonntag, 13. Oktober, auf einem Garagengelände in Urmitz einem 46 Jahre alten Mann im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung derart schwere Kopfverletzungen zugefügt zu haben, dass der Geschädigte kurz darauf verstarb.

Auslöser der Tat dürften nach bisher vorliegenden Erkenntnissen bereits länger andauernde finanzielle Streitigkeiten zwischen dem Beschuldigten und dem Tatopfer gewesen sein.

Tatverdächtiger vorläufig festgenommen

Wie die Staatsanwaltschaft mitteilt, wurde der Beschuldigte am Sonntag vorläufig festgenommen und am Montag der zuständigen Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Koblenz vorgeführt. Diese hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des Totschlags und der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität erlassen.

„Der Beschuldigte macht derzeit von seinem Schweigerecht Gebrauch und befindet sich in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz“, heißt es in einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft. Die Ermittlungen zum Vorfall in Urmitz dauern an. red

Rechtlicher Hinweis

Wegen Totschlags macht sich strafbar, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein.

Ein Haftbefehl wird vom Gericht erlassen, wenn gegen einen Beschuldigten ein dringender Tatverdacht besteht und ein sogenannter Haftgrund, wie etwa Fluchtgefahr, vorliegt. Ein wegen Fluchtgefahr erlassener Haftbefehl dient der ordnungsgemäßen Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie, sofern es zur Anklageerhebung kommen sollte, des gerichtlichen Strafverfahrens. Der Erlass eines Haftbefehls bedeutet mithin nicht, dass gegen die verhaftete Person bereits der Tatnachweis erbracht worden wäre oder zu führen sein wird. Vor einer rechtskräftigen Verurteilung gilt vielmehr weiterhin die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. red