Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes nicht beseitigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit – so ist es zumindest in der Gefahrenabwehrverordnung der meisten Verbandsgemeinden (VG) geregelt.
In der der VG Rhein-Mosel heißt es: „Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass Hunde öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise verpflichtet.“ In der Verordnung der VG Weißenthurm ist sogar von einer unverzüglichen Beseitigung die Rede.
Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet werden. Hinterlässt ein Hund einen Haufen auf einem fremden Privatgrundstück, kann der Kot auch als Abfall betrachtet werden, sodass in diesem Fall der Kreis als untere Abfallbehörde zuständig ist, erklärt der Kreis. vos