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Jugendamt appeliert: Keine Ausnahme für Jugendschutz an Karneval

Alkohol zu Karneval
Auch an Karneval gilt der Jugendschutz, sagt das Kreisjugendamt, das insbesondere an das Verkaufsverbot alkoholischer Getränke an Minderjährige erinnert. Foto: picture alliance/dpa/Martin Gerten

Auch während der Karnevalszeit gelte der Jugendschutz, appeliert das Jugendamt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz. Worauf dabei zu achten ist.

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In wenigen Tagen beginnt die heiße Phase des Karnevals. Damit einher gehen Karnevalssitzungen, Feste und Partys. Das nimmt das Jugendamt der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zum Anlass, an das Jugendschutzgesetz zu erinnern. Nicht nur an Karneval sollte insbesondere einem Verkauf von alkoholischen Getränken an Jugendliche entgegengewirkt werden.

„An alle Verkaufsstellen von alkoholischen Getränken, wie Gaststätten, Supermärkte und Tankstellen, aber auch an die Veranstalter appellieren wir, das Jugendschutzgesetz zu beachten“, erklärt Rebecca Stefula vom Kreisjugendamt. „Bei allem Spaß sollten Erwachsene hinsichtlich ihres eigenen Alkoholkonsums ihre Vorbildfunktion gegenüber Kindern und Jugendlichen ernst nehmen – dies gilt insbesondere für Eltern.“

Das Kreisjugendamt erinnert auch daran, dass die oft als harmlos eingeschätzten und bei Jugendlichen sehr beliebten Alkopops auch branntweinhaltige Alkoholika, beispielsweise Schnaps, Wodka, Korn oder Likör, beinhalten können und damit für Kinder und Jugendliche laut dem Jugendschutzgesetz verboten sind. Andere alkoholische Getränke wie Bier, Wein oder Bier-Mix-Getränke dürfen an Jugendliche erst ab 16 Jahren ausgeschenkt werden. Gastronomen und Veranstalter müssen außerdem darauf achten, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten wird, das nicht teurer als alkoholische Getränke ist.

Auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten oder eine erziehungsbeauftragte Person, die älter als 18 Jahre ist, sind Kinder und Jugendliche angewiesen, die bei öffentlichen Tanzveranstaltungen länger als bis 24 Uhr bleiben möchten. Andernfalls ist der Aufenthalt für Jugendliche ab 16 Jahren nur bis 24 Uhr gesetzlich erlaubt. „Wir wollen nicht, dass Kinder und Jugendliche bei Karnevalsveranstaltungen ausgeschlossen werden, sondern freuen uns, wenn auch junge Menschen im Landkreis Mayen-Koblenz den Karneval weiter pflegen. Das Jugendschutzgesetz dient dazu, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen“, erklärt Stefula.

Das Kreisjugendamt Mayen-Koblenz führt in Kooperation mit der Stadt Koblenz und dem Caritasverband Koblenz, gefördert und unterstützt durch die Gesetzlichen Krankenkassen und das Referat Suchtprävention im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Mainz, das Alkoholpräventionsprojekt „HaLT – Hart am Limit“ durch. red

Weitere Infos zum Thema „Karneval und Jugendschutz“ gibt es beim Kreisjugendamt, Jugendschutz, Rebecca Stefula, Telefon 0261/108.566, E-Mail rebecca.stefula@kvmyk.de