Der Kläger hatte im Jahr 2012 ein Grundstück erworben, das mit einem barocken Fachwerkhaus aus dem 18. Jahrhundert bebaut ist, einer Zeit, in der auch ein Großteil der Fachwerkhäuser in Montabaur errichtet wurde. In welchem Ort das Anwesen des Klägers liegt, wird vom Gericht nicht veröffentlicht, zumindest aber gibt das Verwaltungsgericht Koblenz das Urteil (5 K 172/24.KO) als beispielhaft bekannt.
Gemeinde lehnt Erlass der Steuer ab
Für das Grundstück jedenfalls hatte die beklagte Ortsgemeinde den Besitzer für das Jahr 2022 zur Zahlung von Grundsteuer B in Höhe von 110,60 Euro herangezogen. Der Kläger beantragte, ihm die Grundsteuer zu erlassen, weil die Erhaltung des Gebäudes wegen seiner Denkmaleigenschaft im öffentlichen Interesse liege und für ihn unrentabel sei. Den Antrag des Klägers auf Erlass der Grundsteuer lehnte die Gemeinde ab.
Widerspruch blieb erfolglos
Insbesondere habe der Kläger die Unrentabilität des Gebäudes nicht hinreichend belegt, argumentierte die Kommune. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst erfolglos mittels Widerspruchs – und dann mit seiner Klage am Verwaltungsgericht. Er habe denkmalschutzbedingte Sanierungsmaßnahmen vorgenommen, unter anderem das Fachwerk freigelegt. Ohne die Denkmaleigenschaft hätte er das Gebäude abgerissen und das Grundstück anderweitig verwertet, begründete er sein Anliegen.
Es seien zudem Rückstellungen zu berücksichtigen, die er für weitere Sanierungsmaßnahmen anlege, erklärte er laut Pressemitteilung weiter. Aus Rentabilitätsgründen habe er überwiegend Eigenleistung erbracht. Er erziele inzwischen Mieteinnahmen in angemessener Höhe, dennoch sei ihm ein Verlust entstanden.
Klage hatte keinen Erfolg
Die Klage des Eigentümers gegen die Kommune hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Grundsteuererlass für das Jahr 2022, entschieden die Koblenzer Richter. Paragraf 32 des Grundsteuergesetzes sehe ein Erlassen der Steuer nur für Grundbesitz vor, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liege, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile in der Regel unter den jährlichen Kosten lägen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.
Grundbesitz nicht „unrentabel genug“
Zwar bestehe ein öffentliches Interesse am Erhalt des Fachwerkhauses des Klägers. Der Grundbesitz sei jedoch nicht unrentabel. Der Kläger habe in erster Linie im weitaus überwiegenden Umfang Kosten aufgewendet, um das Gebäude im Sinne seiner eigentlichen Bestimmung – zu Wohnzwecken – zu ertüchtigen. Es sei deshalb prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Grundbesitz dauerhaft unrentabel sei, was für einen Grundsteuererlass aber Voraussetzung sei.
Gebäude wieder bewohnbar gemacht
Eine valide Bewertung der Unrentabilität sei zudem nicht möglich, weil der Kläger nicht alle dazu benötigten Unterlagen vorgelegt habe. Schließlich fehle es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität zwischen (unterstellter) Unrentabilität und öffentlichem Erhaltungsinteresse. Denn der Kläger habe das Gebäude in Kenntnis des Sanierungsbedarfs zum Marktwert erworben. Das Gebäude sei wegen seines mehr oder weniger veralteten und teilweise maroden Zustandes sanierungsbedürftig gewesen, nicht aufgrund der Denkmaleigenschaft.Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.