Kunden müssen nicht unbedingt an der Türschwelle warten - Kommunale Räte dürfen tagen
Kreisverwaltung Kreuznach beschreibt: Was geht im Corona-Shutdown – und was nicht?
Mund- und Nasenbedeckung sollte man immer tragen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Es müssen nicht immer FFP“-Masken sein. Foto: dpa
picture alliance/dpa

Kreis Bad Kreuznach. In der seit Beginn der Pandemie inzwischen 14. Corona-Bekämpfungsverordnung beschreibt der Kreis, was unter den verschärften Bedingungen des Lockdowns und der steigenden Infiziertenzahlen zu tun und zu lassen ist. Die Verordnung ist seit Mittwoch gültig.

Allgemein gelten weiterhin die AHA + L -Regeln (Abstand – Hygiene – Alltagsmaske – Lüften). In allen Arbeits- und Betriebsstätten gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht. Diese entfällt, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.

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