Unter welchen Voraussetzungen Bezüge auch für Volljährige weitergezahlt werden: Kindergeldbezug nach der Schulzeit: Das muss laut Arbeitsagentur beachtet werden
Unter welchen Voraussetzungen Bezüge auch für Volljährige weitergezahlt werden
Kindergeldbezug nach der Schulzeit: Das muss laut Arbeitsagentur beachtet werden
Kindergeld kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Volljährige beantragt werden, etwa, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Darauf weist die Arbeitsagentur hin. Foto: picture alliance/dpa/Andrea Warnecke Andrea Warnecke. picture alliance / Andrea Warnec
Grundsätzlich bekommen Eltern für ihren minderjährigen Nachwuchs Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Anspruch weiter bestehen – etwa, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium, ein Praktikum oder einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert. Darauf weist die Arbeitsagentur Koblenz-Mayen hin, die auch für Cochem-Zell zuständig ist.
Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es die Unterstützung auch während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Falls sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinzieht, kann trotzdem ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, teilt die Agentur für Arbeit Koblenz-Mayen mit, die auch für den Landkreis Cochem-Zell zuständig ist: wenn der Nachwuchs sich aktiv um einen Ausbildungs- ...