Die Kreisverwaltung Altenkirchen weist im Zusammenhang mit der jetzt aufkommenden Diskussion vorsorglich darauf hin, dass der Kreis rechtlich nicht verpflichtet ist, die Krankenhäuser von der DRK-Krankenhausgesellschaft zurückzunehmen. Dieser sogenannte Heimfall ist in einem Erbbaurechtsvertrag geregelt. Dieser kann grundsätzlich nicht gekündigt werden, auch nicht im Fall einer Insolvenz.
„Andererseits ist es aber eine Aufgabe des Kreises, gemeinsam mit dem Land die (Krankenhaus-)Versorgung vor Ort sicherzustellen“, heißt es in einer Stellungnahme. Rechtshistorisch tritt der Heimfall in verschiedenen Zusammenhängen auf. Die bekannteste Variante dürfte sich laut Wikipedia im mittelalterlichen Lehnsrecht finden.