Berlin

Fragen aus dem Arbeitsrecht

Nebenjob: Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Von dpa/tmn
Eine Servicemitarbeiterin steht vor einem hellen Vorhang
Und am Wochenende zum Kellnern: Über eine Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber in der Regel informiert werden. (zu dpa: «Nebenjob: Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?») Foto: Sebastian Gollnow/DPA

Sie möchten neben Ihrem Hauptberuf zusätzliches Geld verdienen? Ein Zweitjob macht das möglich. Aber darf der Arbeitgeber da eigentlich mitreden?

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Berlin (dpa/tmn). Am Wochenende in einer Bar kellnern oder freiberuflich Aufträge annehmen? Ein Nebenjob – zum Beispiel, um das Einkommen aufzubessern – ist keine Seltenheit. Doch muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren und darf dieser mir verbieten, eine Nebentätigkeit neben meinem Hauptberuf auszuüben?

Laut Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sollte man unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen: «Meistens ist dort geregelt, dass man jede Nebentätigkeit vor Beginn anzeigen muss.» Oftmals müssen Beschäftigte auch eine ausdrückliche Genehmigung vom Arbeitgeber einholen.

Arbeitgeber kann Nebenjob nicht einfach so verbieten

Alexander Bredereck
Alexander Bredereck ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. (zu dpa: «Nebenjob: Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?»)
Foto: Bredereck Willkomm Rechtsanwält/DPA

Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einfach so und unbegründet eine Nebentätigkeit verbieten darf. Eine Nebentätigkeit dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, so Bredereck. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerin eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben will. Oder aber der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ist so groß, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit überschritten werden.

Wichtig: Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, generell Nebentätigkeiten zu verbieten. Solche allgemeinen Verbote im Arbeitsvertrag sind laut Bredereck unwirksam.

© dpa-infocom, dpa:240630-930-159776/1