In Paragraf 7 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Höhn ist die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters geregelt. Die Beanstandung der Kommunalaufsicht bezieht sich auf die Sätze 2 und 4 im Absatz 3. Dieser lautet in Gänze:
Aktualisiert am 03. Juni 2024 23:55 Uhr
„§ 5 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird der Durchschnittssatz für die für Aufgaben der Gemeinde aufgewendete Zeit außerhalb von Gremiensitzungen durch den Gemeinderat für die jeweils laufende Wahlperiode festgesetzt.