Extra
Bundesinnenministerium betont zur 50-Stimmen-Regelung: Es geht ums Wahlgeheimnis!

„Nach Paragraf 12, Absatz 1, Satz 3 der Bundeswahlordnung (BWO) bestimmen die Gemeindebehörden, welche Wahlbezirke zu bilden sind. Dabei sollen die Bezirke so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme erleichtert wird“, schreibt Sascha Lawrenz, einer der Sprecher des Bundesinnenministeriums, auf Nachfrage des „Oeffentlichen“, und weiter: „Kein Wahlbezirk soll mehr als 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Bezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie sie gewählt haben. Für Briefwahlvorstände hat die Bundeswahlordnung diese Regelung bisher in der Weise konkretisiert, dass auf einen Briefwahlvorstand mindestens 50 Wahlbriefe entfallen sollen (Paragraf 7, Nr. 1, BWO). Daran hat sich nichts geändert. Im Zuge der üblichen Evaluierung der rechtlichen Regelungen für die Bundestagswahlen wurde nach Abstimmung mit den Ländern durch die zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 13. Februar 2020 zur Sicherung der Geheimheit der Wahl auch bei einem hohen Briefwahlanteil der Paragraf 68 BWO geändert, dass künftig dann, wenn in einem Wahlbezirk weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben haben, die verschlossene Urne und die Unterlagen des Wahlvorstandes an einen vom jeweiligen Kreiswahlleiter bestimmten anderen Wahlvorstand zur gemeinsamen Ermittlung des Ergebnisses abzugeben sind. Diese Regelung legt nicht fest, bei welchen Gemeindegrößen Wahllokale eingerichtet werden dürfen, dies bleibt Sache der Gemeinde. Die neue Vorschrift regelt vielmehr, wie zu verfahren ist, wenn entgegen der Prognose der Gemeinde in einem Wahllokal so wenig Wähler ihre Stimme abgegeben haben, dass

Aktualisiert am 09. Juni 2021 20:46 Uhr
bei der öffentlichen Auszählung der Stimmen im Wahllokal das Wahlgeheimnis gefährdet sein könnte.“ mz

Wählen Sie Ihr Abo und lesen Sie weiter:

Bildschirm und Smartphone Zugriff auf alle Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen 4 Wochen
für 
0,99 € testen
Bildschirm und Smartphone
Zugriff auf alle
E-Paper Ausgaben und Online-Artikel
Kalender Monatlich kündbar
Multimediainhalte Newsletter, Podcasts
und Videos
4 Wochen testen
4 Wochen
gratis testen

Sie sind bereits Abonnent? Hier anmelden

Weitere regionale Nachrichten