Der „Stein des Anstoßes“

In Paragraf 7 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Höhn ist die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters geregelt. Die Beanstandung der Kommunalaufsicht bezieht sich auf die Sätze 2 und 4 im Absatz 3. Dieser lautet in Gänze:

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„§ 5 Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird der Durchschnittssatz für die für Aufgaben der Gemeinde aufgewendete Zeit außerhalb von Gremiensitzungen durch den Gemeinderat für die jeweils laufende Wahlperiode festgesetzt. Dabei werden nachzuweisende Stunden für Freistellungen im Sinne des § 18 a Absatz 5 Gemeindeordnung wochentags von Montag bis Freitag von 8 Uhr bis 20 Uhr berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Verdienstausfalls geht der Gemeinderat von einem monatlichen Zeitaufwand von 100 Stunden aus. Sofern dieser Stundenaufwand über einen Zeitraum von drei Monaten erreicht wird, erhält der Ortsbürgermeister in diesem Umfang für die künftige Zeit diesen monatlichen Ersatz ohne besonderen Nachweis. Im Falle einer Wiederwahl des bisherigen Amtsinhabers gilt die Festsetzung gemäß Satz 2 auch für die jeweils neue

Wahlperiode.“ kra