Dürfen Feriengäste ins Haus?
Das kurzzeitige Vermieten an Feriengäste, beispielsweise über die Plattform Airbnb, kann in einer gemeinsamen Wohnanlage nur untersagt werden, wenn alle anderen Eigentümer geschlossen dagegen sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im Emsland will eine Frau ihre Wohnung Touristen als Unterkunft anbieten, was laut Teilungserklärung erlaubt ist.
Die anderen Eigentümer beschlossen in einer Eigentümerversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit, dass Kurzzeitvermietungen nicht mehr erlaubt sind. Die Dreiviertelmehrheit reichte dem Gericht nicht. Dieser Beschluss über den Kopf der Betroffenen hinweg ist rechtswidrig, urteilten die obersten Zivilrichter. Jeder Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die Nutzung seiner Wohnung nicht ohne sein Zutun eingeschränkt wird. (Az. V ZR 112/18)