Für die leidgeplagten Menschen in den Dörfern, in denen Starkregen, Hagel und Bachfluten gewütet haben, rückt jetzt neben der Aufräumarbeit eine Frage in den Mittelpunkt: Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? Wir haben beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft nachgehört.
Was ist nach einem solchen Schaden zu tun?
Die Schäden sollten so schnell wie möglich dem Versicherer gemeldet werden – unbedingt bevor Aufträge an Handwerksbetriebe vergeben werden. Zerstörte Fenster und Türen sollten provisorisch abgedichtet werden, um das weitere Eindringen von Regenwasser zu verhindern. Herumliegende Gegenstände, wie abgebrochene Äste, Dachziegeln oder Dachrinnen, sollten möglichst weggeräumt werden. Der Schaden sollte anhand von Fotos und Kaufbelegen dokumentiert werden.
Welche Versicherung zahlt bei Schäden durch Starkregen?
Wer sein Haus oder Inventar gegen Starkregen oder Hochwasser absichern will, braucht den erweiterten Naturgefahrenschutz (Elementarschadenversicherung). Diesen gibt es als Zusatzbaustein zur bestehenden Wohngebäude- oder Hausratversicherung. In neueren Policen ist der Baustein oft schon enthalten.
Das Idar-Obersteiner Anwaltskanzlei Roth, Conradt, Pees & Partner konkretisiert: Für Schäden an Gebäuden ist grundsätzlich die Wohngebäudeversicherung zuständig. Diese bietet jedoch oft nur Schutz bei Schäden durch Leitungswasser, Brand, Blitzschlag und Explosion, Sturm und Hagel. Ob der jeweilige Schaden abgedeckt ist, muss in jedem Einzelfall anhand des Versicherungsvertrags geprüft werden. Probleme bei der Regulierung ergeben sich häufig bei Schäden durch einen Rückstau in der Kanalisation, da diese vom Versicherungsschutz ausgenommen sein können. Für Schäden am „Inhalt eines Gebäudes“ kommt in der Regel die Hausratsversicherung auf. Aber auch hier gibt es Ausnahmen.
Bei durch Hagel oder Überschwemmung beschädigten Fahrzeugen kann der Schaden grundsätzlich über die Teilkaskoversicherung abgewickelt werden. Dies gilt etwa für die Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges durch eindringendes Wasser. Die Versicherung kann die Leistung jedoch unter Umständen mindern oder ganz ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat – etwa wenn er trotz entsprechender Warnung das Fahrzeug nicht in Sicherheit gebracht hat.
- Die Kanzlei bietet für Betroffene der aktuellen Hochwasserkatastrophe im Landkreis Birkenfeld eine kostenlose Erstberatung an. Kontakt: Tel. 06781/5686