In der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung regelt Paragraf 17 a die Einleitung eines Bürgerentscheids, einer „Volksabstimmung“ im Kleinen, durch ein Bürgerbegehren, also den schriftlich geäußerten und durch genügend Unterstützer legitimierten Wunsch nach Durchführung eines Bürgerentscheids.
Der Gemeinderat kann aber auch aus eigenem Antrieb einen Bürgerentscheid initiieren, denn Absatz 1 besagt: „Die Bürger einer Gemeinde können über eine Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Gemeinderat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet.“ Ein solches sogenanntes Ratsbegehren schlug Rats- und BI-Mitglied Karsten Arendt mehrfach vor, fand damit jedoch kein Gehör.
Ortsbürgermeister Peter Aller hingegen wünschte sich ebenso vergebens, dass die BI auf sein Kompromissangebot einginge und damit den Weg nach Absatz 5 frei mache: „Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme (…) in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.“ kat