Schnittzeit beachten
Westerwaldkreis. Die Untere Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises weist darauf hin, dass mit Beginn des März bei Rückschnitt- und Rodungsarbeiten gesetzliche Vorgaben gelten. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze zwischen dem 1. März und 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Ausnahmen bestehen auf gärtnerisch genutzten Grundflächen wie Gärtnereien, Baumschulen und auch privaten Gärten und Parkanlagen, die hobbymäßig betrieben werden und im Siedlungs- oder Innenbereich liegen. Dort dürfen auch im geschützten Zeitraum insbesondere Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder Gesunderhaltung von Bäumen durchgeführt werden. Das generelle Verbot gilt zudem in begründeten Einzelfällen nicht, wenn der Verkehrssicherungspflicht Genüge getan werden muss.
Unabhängig von den Schonzeiten sind bei allen Gehölzarbeiten sowohl im Siedlungs- als auch im Außenbereich die artenschutzrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Tieren zu beachten. Zwischen Anfang März und Ende September kann davon ausgegangen werden, dass Vögel in den Gehölzen brüten und durch Schnitt- und Rodungsarbeiten Gelege und Jungvögel beeinträchtigt oder getötet werden. Damit läge ein Verstoß gegen die strengen artenschutzrechtlichen Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes vor, die im Zweifelsfall sogar zu Strafverfahren führen können.
Auskunft erteilen bei der Unteren Naturschutzbehörde des Westerwaldkreises Franz Kemper unter Telefon 02602/124.273 und Frank Buchstäber unter Telefon 02602/124.296.