So sind Schüler in Rheinland-Pfalz versichert
Lehrkräfte unterliegen generell einer eingeschränkten Haftung. Haben sie sich richtig verhalten, ihre Aufsichtspflicht also eingehalten, aber ein Schüler kommt trotzdem zu Schaden, haben sie zivilrechtlich nichts zu befürchten, zum Beispiel bei einer Klage auf Schadensersatz. Wenn sie den Unfall allerdings wissentlich herbeigeführt haben, erlischt die Einschränkung. In einer Verwaltungsvorschrift des Landes steht dazu: „Mitschüler und Aufsichtführende haften der oder dem Geschädigten gegenüber nur bei vorsätzlichem Verhalten. Der Unfallversicherungsträger kann bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten bei diesen Rückgriff nehmen.“ Die Unfallkasse übernimmt also zunächst die Behandlungskosten, kann diese aber bei Vorsatz zurückfordern. hoh