Welche Läden auch im Lockdown öffnen dürfen
Welche Geschäfte auch im Lockdown öffnen dürfen, steht in Paragraf 5, Absatz 3, der jüngsten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes: Lebensmittelgeschäfte (Supermärkte, aber natürlich auch Bäckereien und Metzgereien), Getränkemärkte, Drogerien, Babyfachmärkte, Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht, außerdem Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, Großhandel. Ebenfalls gestattet ist Weihnachtsbaumverkauf. Verboten hingegen wurde mit Blick auf Silvester der Verkauf von Pyrotechnik.
daw