Berlin/München

Nicht alles akzeptieren

Wie Mieter überhöhte Abschlagsforderungen anfechten

Von dpa/tmn
Wohnungsbesichtigung
Vertragsabschluss für die neue Mietwohnung nur mit hoher Abschlagszahlung? Nicht alles müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher gefallen lassen. (zu dpa: «Wie Mieter überhöhte Abschlagsforderungen anfechten») Foto: Christin Klose/DPA

Der Vormieter will sein Inventar beim Auszug nicht mitnehmen, verlangt dafür aber eine stattliche Ablösesumme? Ist die Höhe nicht gerechtfertigt, können sich Nachfolger rechtlich zur Wehr setzen.

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Berlin/München (dpa/tmn) – Sie kriegen die Wohnung nur, wenn Sie eine horrende Ablöse für Einbauküche, Sofa und Esstisch zahlen? Dann obliegt es Ihnen, ob Sie sich auf das nachteilige Geschäft einlassen wollen oder nicht. Entscheiden Sie sich dagegen, dürften Sie gerade auf einem angespannten Wohnungsmarkt keine Chance mehr auf eine Zusage haben. Entscheiden Sie sich dafür, können Sie sich in manchen Fällen womöglich nachträglich gegen die Höhe des Abschlags wehren.

Der Hebel sei die Entgelthöhe, sagt Beate Heilmann, Rechtsanwältin und Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Steht die Abschlagszahlung nämlich in einem krassen Missverhältnis zum Zeitwert des Inventars, bei dem sowohl Alter als auch Zustand zu berücksichtigen sind, können Betroffene nachträglich rechtliche Schritte einleiten. Dazu brauchen sie aber Beweise.

Kommt ein Gericht zum selben Ergebnis, könne die zwischen Mieter und Vor- oder Vermieter getroffene Vereinbarung zum Abschlag für unwirksam erklärt werden, sagt Heilmann. Bereits getätigte Zahlungen wären dann gegebenenfalls zurückzuzahlen.

© dpa-infocom, dpa:241020-930-265808/1