Stichwort: Sicherungsverwahrung

Das deutsche Strafrecht erlaubt es zurzeit, Schwersttäter nach verbüßter Haft unbefristet einzusperren, sofern das Risiko eines Rückfalls besteht, sie also eine potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit sind.

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Das deutsche Strafrecht erlaubt es zurzeit, Schwersttäter nach verbüßter Haft unbefristet einzusperren, sofern das Risiko eines Rückfalls besteht, sie also eine potenzielle Gefahr für die Allgemeinheit sind.

In Rheinland-Pfalz sind knapp 40 Personen sicherungsverwahrt, 6 „Altfälle“ haben das für sie ursprünglich geltende Höchstmaß von zehn Jahren verbüßt. Diese Frist wurde im Jahr 2004 aufgehoben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg bezeichnete im vergangenen Dezember eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung, die das Urteil nicht schon anordnet oder vorbehält, als menschenrechtswidrig.