Klage abgewiesen: Kein Recht auf Prozess um 20 Cent Hartz IV
Geklagt hatte eine Hartz-IV-Empfängerin aus Mühlhausen in Thüringen. Sie erhielt neben ihrer Regelleistung noch einen Mehrbedarf für werdende Mütter, insgesamt monatlich 376,50 Euro. Die Unterkunftskosten betrugen 248,30 Euro.
Das Jobcenter bewilligte der Klägerin den Gesamtbetrag in Höhe von 624,80 Euro. Die Frau meinte jedoch, dass die Behörde ihr 20 Cent zu wenig bezahlt habe. Denn die bis Ende 2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass sowohl Regelleistung und Mehrbedarf als auch die Unterkunftskosten einzeln auf- oder abgerundet werden müssen.
Das Jobcenter müsse daher die Rundungsdifferenz von 20 Cent noch zahlen, so die Frau. Die Behörde hielt das für unzulässig. Der Betrag sei so klein, dass die Klägerin gar kein Rechtsschutzbedürfnis habe, um das Geld vor Gericht erstreiten zu können. Der mögliche Anspruch auf den Bagatellbetrag stehe in keine Verhältnis zu den Kosten für das Gerichtsverfahren.
Das Bundessozialgericht gab der Behörde nun recht. Die Klage sei nicht zulässig gewesen, zumal das Jobcenter die Hilfeleistung selbst nicht in unzulässigerweise gekürzt habe. Mit der seit 2011 geltenden Hartz-IV-Reform hat der Gesetzgeber zwar die Rundungsvorschriften etwas geändert, „aber auch hier gibt es eine Rundungsproblematik“, so Peter Udsching, Vorsitzender Richter des 14. Senats. Mit dem nun gefällten Urteil können Hartz-IV-Bezieher bei Rundungsbeträgen von nur wenigen Cent nicht mehr vor Gericht ziehen. (dpa/epd)