Die Sache mit „von“

Am 31. Juli 1919 wurde in der Weimarer Republik die konstitutionelle Monarchie abgeschafft und damit auch der Adelsstand. Die Grundnorm, die allen Deutschen die „Gleichheit vor dem Gesetz“ zuerkannte, war Artikel 109 der Weimarer Verfassung.

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Am 31. Juli 1919 wurde in der Weimarer Republik die konstitutionelle Monarchie abgeschafft und damit auch der Adelsstand. Die Grundnorm, die allen Deutschen die „Gleichheit vor dem Gesetz“ zuerkannte, war Artikel 109 der Weimarer Verfassung. Er hob auch alle Standesvorrechte auf und bestimmte: „Adelsbezeichnungen gelten nur als Teil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden.“ Bestätigt wurde dies 1949 mit dem Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 des Grundgesetzes.

Nach deutschem Namensrecht sind „von“, „Freiherr“ oder „Graf“ Bestandteile des Familiennamens und ihm voranzustellen. Adelsprädikate der Eltern gehören automatisch zum Geburtsnamen des Kindes. Sie können auch durch Heirat oder Adoption erworben werden. Als fester Teil des Familiennamens dürfen sie im Rechtsverkehr nicht einfach weggelassen werden.

Auch bei der Anrede gilt eigentlich bürgerliches Namensrecht und nicht adliges Standesrecht. Prinzessin, Fürst, Graf oder Freiin sind „Herr“ oder „Frau“ plus Familiennamen. Üblicherweise fallen in der mündlichen Anrede aber „Herr“ oder „Frau“ sowie das „von“ weg. Ex-Bundeskanzler Helmut Schmidt sagte zum verstorbenen früheren Wirtschaftsminister Otto Graf von Lambsdorff „Graf Lambsdorff“.

Hilfestellung zur Verwendung von Adelsnamen und Adelstiteln gibt Johannes Baron von Mirbach in der Broschüre „Wie macht man’s richtig“?,die im Limburger Starke- Verlag erschienen ist. Das Büchlein liefert eine zeitgemäße Anleitung für all jene, die sich auf dem gesellschaftlichen Parkett sicher bewegen wollen.