Bad Marienberg

Festsetzung gilt: Wasserschutzgebiet „Stollen Alexandria“ ist jetzt offiziell

Der Stollen Alexandria versorgt rund 50.000 Menschen im oberen Westerwald mit Trinkwasser.
Der Stollen Alexandria versorgt rund 50.000 Menschen im oberen Westerwald mit Trinkwasser. Foto: Röder-Moldenhauer

Lange wurde über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Stollen Alexandria“ diskutiert. Bürger befürchteten, dadurch zu stark eingeschränkt zu werden. Gegen die Festsetzung wurden etwa 1000 Einwendungen eingereicht. Nun hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord mitgeteilt, dass das Wasserschutzgebiet durch Rechtsverordnung zugunsten der VG Bad Marienberg festgesetzt wurde.

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SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis schreibt dazu: „In einem sehr umfangreichen Verfahren konnten wir sicherstellen, dass für die Menschen in der Region um Bad Marienberg ihr Trinkwasser bewahrt bleibt und vor Beeinträchtigungen geschützt ist.“ Aus dem Stollen werden rund 50.000 Menschen mit Trinkwasser versorgt. Die 1000 Einwendungen, so die SGD Nord weiter, seien größtenteils ähnlichen Inhalts gewesen. Diese hätten sich vor allem gegen die Ausdehnung des Schutzgebietes, die Einschränkung der kommunalen Planungshoheit sowie gegen Einschränkungen der privaten, landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzungen gerichtet. Darüber hinaus wurden Mehrkosten durch Auflagen bei künftigen Baumaßnahmen sowie eine Wertminderung der Grundstücke befürchtet.

Online-Konsultation stieß auf Kritik

Die Erörterung fand in Form einer Online-Konsultation statt. Daran hatte es jedoch massive Kritik von Bürgern gegeben, die ein Verfahren in Präsenz vorgezogen hätten (wir berichteten). Im Verlauf der Online-Konsultation seien einige Verbote abgemildert, angepasst und konkretisiert worden, berichtet die SGD Nord.

So seien etwa die Ausnahmen vom Verbot des Umgangs und des Transports wassergefährdender Stoffe ausgedehnt und landwirtschaftliche Sperrzeiten für Düngung, Beweidung und Feldbearbeitung minimiert worden. Oberirdische Erdwärmekollektoren und Erdwärmekörbe seien weiterhin zulässig. Auch dürften nach wie vor Veranstaltungen stattfinden – unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Abwasser- und Abfallentsorgung. „Letztendlich ergab die Prüfung, dass die vorgesehenen Verbote keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte Dritter darstellen, weshalb das Schutzgebiet festgelegt werden konnte“, so die SGD Nord.

Die Rechtsverordnung ist im Internet unter https:// s.rlp.de/MHCmQ einsehbar.