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Bundesgerichtshof fällt Urteil zum Einsatz im GerichtssaalLügendetektoren unzulässig
Zwei Angeklagte, die wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden waren, hatten einen derartigen Test zu ihrer Entlastung durchführen lassen. Die Gerichte lehnten die Beweisanträge jedoch ab. Die hiergegen eingelegte Revision vor dem BGH blieb jetzt ohne Erfolg. Erste Ablehnung bereits 1954Der Bundesgerichtshof hatte den Einsatz von Polygraphen in Strafprozessen bereits 1954 als unzulässig abgelehnt. Damals war die Begründung jedoch, ein sogenannter Lügendetektor-Test verstoße gegen die Menschenwürde des Angeklagten, weil damit sein Seelenleben offengelegt werde. An dieser Begründung hielt der Gerichtshof nicht fest. Da ein Test nur mit Zustimmung des Angeklagten durchgeführt werden dürfe, seien die Menschenwürde und die Handlungsfreiheit gewahrt. Das Beweismittel sei aber aus wissenschaftlicher Sicht "völlig ungeeignet" zur Feststellung von Schuld oder Unschuld und müsse aus diesem Grund abgelehnt werden.Den Einwand, wonach auch herkömmliche psychologische Begutachtungen unzuverlässig seien, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Selbst wenn das stimme, könne das nur zur Aufgabe dieser angezweifelten Methoden führen, aber nicht die Geeignetheit des Polygraphen belegen. Aufregung kann auch andere Gründe haben
Auch die Erfolgsquote der Tests wurde von den Bundesrichtern in Abrede gestellt. Die Trefferwahrscheinlichkeit der Tests werde ausschließlich mit amerikanischen Feldforschungen belegt. Dort seien der Ausgang eines Verfahrens und das Testergebnis miteinander verglichen worden. Das sei aber eine "selektive Verzerrung". Denn wenn die Polizei keine objektiven Beweise habe und nach einem entlastenden Test die Akten schließe, sei das kein Beleg für die Richtigkeit des Tests. Außerdem könne von Trefferquoten im allgemeinen nicht auf den Beweiswert der Methode in einem konkreten Einzelfall geschlossen werden. Tatwissenmethode scheidet bei Angeklagten ausDie Tatwissenmethode zielt darauf ab, daß ein Beschuldigter mit Fragen zur Tatausführung konfrontiert wird, die nur der Täter selbst wissen kann. Es wird dann geprüft, wie er auf die Fragen, etwa zur verwendeten Waffe, reagiert. Diese Methode scheide bei einem Angeklagten aber aus, da er Tatvorwürfe und -ausführung bereits aus den Akten kenne. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 1 StR 156 und 298/98)AP - Fotos: AP, dpa
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| Geändert am 17. Dezember 1998 15:10 von ar | |||||||||