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  • Grafik: So funktioniert ein Lügendetektor
  • Bundesgerichtshof fällt Urteil zum Einsatz im Gerichtssaal

    Lügendetektoren unzulässig

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     Lügendetektor-Tests: In den USA längst Alltag.

    Karlsruhe - Lügendetektoren können nach einem Grundsatz-urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe auch künftig nicht in Strafprozessen eingesetzt werden. In dem am Donnerstag verkündeten Urteil heißt es, die Testmethode mit dem sogenannten Polygraphen sei "völlig ungeeignet" und habe "keinerlei Beweiswert".

    Zwei Angeklagte, die wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden waren, hatten einen derartigen Test zu ihrer Entlastung durchführen lassen. Die Gerichte lehnten die Beweisanträge jedoch ab. Die hiergegen eingelegte Revision vor dem BGH blieb jetzt ohne Erfolg.

    Erste Ablehnung bereits 1954

    Der Bundesgerichtshof hatte den Einsatz von Polygraphen in Strafprozessen bereits 1954 als unzulässig abgelehnt. Damals war die Begründung jedoch, ein sogenannter Lügendetektor-Test verstoße gegen die Menschenwürde des Angeklagten, weil damit sein Seelenleben offengelegt werde. An dieser Begründung hielt der Gerichtshof nicht fest. Da ein Test nur mit Zustimmung des Angeklagten durchgeführt werden dürfe, seien die Menschenwürde und die Handlungsfreiheit gewahrt. Das Beweismittel sei aber aus wissenschaftlicher Sicht "völlig ungeeignet" zur Feststellung von Schuld oder Unschuld und müsse aus diesem Grund abgelehnt werden.

    Den Einwand, wonach auch herkömmliche psychologische Begutachtungen unzuverlässig seien, ließen die Bundesrichter nicht gelten. Selbst wenn das stimme, könne das nur zur Aufgabe dieser angezweifelten Methoden führen, aber nicht die Geeignetheit des Polygraphen belegen.

    Aufregung kann auch andere Gründe haben

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    Polygraphen nach BGH-Auffassung "unsicher".   

    In der Urteilsbegründung setzte sich der Vorsitzende Richter Gerhard Schäfer ausführlich mit dem Kontroll-Fragen-Test auseinander und stützte sich dabei auf die in der mündlichen Verhandlung gehörten Gutachter. Danach wird im Kontrollfragentest die Reaktion eines Menschen auf Tatfragen und auf neutrale Kontrollfragen gemessen und verglichen. Reagiert die Testperson bei den Kontrollfragen stärker als bei den Tatfragen, wird das als Beleg der Unschuld gewertet, im umgekehrten Fall wird davon ausgegangen, daß die Tatfragen falsch beantwortet wurden. Aber auch ein Unschuldiger könne, so der Erste Strafsenat des BGH, auf Tatfragen stark emotional reagieren, etwa weil er eine Verurteilung fürchte.

    Auch die Erfolgsquote der Tests wurde von den Bundesrichtern in Abrede gestellt. Die Trefferwahrscheinlichkeit der Tests werde ausschließlich mit amerikanischen Feldforschungen belegt. Dort seien der Ausgang eines Verfahrens und das Testergebnis miteinander verglichen worden. Das sei aber eine "selektive Verzerrung". Denn wenn die Polizei keine objektiven Beweise habe und nach einem entlastenden Test die Akten schließe, sei das kein Beleg für die Richtigkeit des Tests. Außerdem könne von Trefferquoten im allgemeinen nicht auf den Beweiswert der Methode in einem konkreten Einzelfall geschlossen werden.

    Tatwissenmethode scheidet bei Angeklagten aus

    Die Tatwissenmethode zielt darauf ab, daß ein Beschuldigter mit Fragen zur Tatausführung konfrontiert wird, die nur der Täter selbst wissen kann. Es wird dann geprüft, wie er auf die Fragen, etwa zur verwendeten Waffe, reagiert. Diese Methode scheide bei einem Angeklagten aber aus, da er Tatvorwürfe und -ausführung bereits aus den Akten kenne. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof 1 StR 156 und 298/98)
    AP - Fotos: AP, dpa

    Geändert am 17. Dezember 1998 15:10 von ar
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